Das Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz tritt in Kraft
Inklusion in der digitalen Welt
Nicht einmal mehr 1 Jahr, bis zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Der Gesetzgeber hat bereits vor 2 Jahren beschlossen, dass die digitale Inklusion im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gefördert werden soll. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass Vorgaben zur Barrierefreiheit für bestimmte für Produkte, Dienstleistungen und Anbieter ab dem 28.06.2025 verpflichtend sind. Wir wollen Ihnen erklären, was auf Sie als Webseitenbetreiber zukommt und was Sie tun können. Zudem wollen wir mit diesem Beitrag auch auf die bisherigen Hürden aufmerksam machen, mit denen Menschen mit Behinderungen tagtäglich konfrontiert werden.
Mehr Barrierefreiheit für mehr digitale Inklusion:
Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen haben bisher beträchtliche Hürden überwinden müssen, um am digitalen Alltag teilhaben zu können. Um dies zu ändern, soll durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Abhilfe geleistet werden. Dabei geht es um gesetzliche Vorgaben, die unteranderem Online-Shop-Betreiber betreffen und dazu verpflichten Menschen mit einer Behinderung einen leichteren Zugang zu ihren Webseiten zu ermöglichen. „Verpflichten“ ist dabei von entscheidender Wichtigkeit, da ein Nichtbefolgen Geldstrafen von bis zu 100.000€ nach sich ziehen kann.
Welche Hürden begegnen Menschen mit Behinderung?
Menschen mit einer Seeschwäche haben oftmals Schwierigkeiten Texte in kleiner Schriftgröße lesen zu können. Daher bedarf es einer Möglichkeit, um Inhalte entsprechend leserlich zu machen. Gleiches gilt bei Menschen, die eine Farbseeschwäche haben. Unterscheiden sich Schriftfarbe und Hintergrund nicht stark genug voneinander, fällt das Lesen schwer. Auch auf Vorlesefunktionen sind viele Menschen angewiesen. Taube oder gehöreingeschränkte Menschen benötigen Untertitel, um wichtige Inhalte aus Videos oder Podcasts entnehmen zu können. Menschen, die ihre Extremitäten nicht nutzen können, benötigen eine Möglichkeit, um mit der eigenen Stimme Texte einzugeben. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen sind komplexe Texte schlicht nicht oder nur schwer verständlich, weswegen sie auf Inhalte in einfacher Sprache angewiesen sind. All diese Punkte müssen im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes angegangen werden.
Was muss sich also ändern?
Bei den ebengenannten Punkten fallen vielen Seitenbetreibern die Augen aus dem Kopf „Da muss ich meine Webseite ja von Grund auf neu aufsetzen!“ Nein, das ist nicht (immer) der Fall. In vielen Fällen können bestehende Webseiten einfach durch bestimmte Plug-Ins ergänzt werden. Diese bieten eine große Fülle an Funktionen. Beispielhaft wollen wir die Webseite des FC-St. Pauli nennen, auf der Sie sich selbst ein Bild von gelungener Inklusion machen können (Der Button unten links). Ein solches Plug-In ist recht unauffällig platziert, sodass die Ästhetik Ihrer Webseite nicht verloren geht. Es handelt sich also um eine Angelegenheit, bei der Sie nichts verlieren, Menschen mit Behinderung aber einen Zugang zu Ihrer Webseite erhalten. Sie haben zwar initial ein wenig mehr Arbeit, danach möglicherweise aber auch mehr Besucher – ein gründlicher Check Ihrer Webseite lohnt sich garantiert in jedem Fall.
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?
Letzten Endes betrifft das Gesetz uns alle, da wir alle Teil der digitalen Inklusion sind. Im Spezifischen betrifft das Gesetz aber alle Anbieter von Online-Shops und von Webseiten mit einer Buchungs- und Kalenderfunktionen, sowie all jene, die digitale Transaktions- und Kundenservice-Mails verschicken. Wenn Sie also zu dieser Gruppe zählen, sollten Sie sich näher mit dem Thema befassen und uns ggf. kontaktieren, falls Sie Hilfe bei der technischen Umsetzung brauchen.
Es gibt aber auch Ausnahmen. So sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten teilweise von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Auch wenn ein Unternehmen einen geringeren Jahresumsatz als 2 Millionen Euro aufweist oder wenn die Einführung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, können Ausnahmen gelten. Des Weiteren müssen Inhalte, die vor dem Stichtag – 28.06.2025 - erstellt und veröffentlicht wurden, nicht zwingend barrierefrei gestaltet sein.
Für all jene, für die diese Regelungen gelten, ihnen aber nicht nachkommen, drohen Strafen von bis zu 100.000€. Wenn Sie sich dieses Geld lieber sparen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig mit einem Webdesigner unterhalten, da diese spätestens im Mai nächsten Jahres bis über beide Ohren ausgebucht sein werden.
Wir machen Sie fit für das BFSG
Wenn Sie Hilfe bei der technischen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und dem Einbau entsprechender Plug-Ins haben, dann melden Sie sich bei uns. Wir stehen Ihnen als InternetServiceAgentur gerne zur Seite und helfen Ihnen bei der digitalen Inklusion.
Wenn Sie sich darüber hinaus entscheiden Ihre Webseite im Bezug aufs Online-Marketing auf ein neues Level heben wollen, dann bieten wir Ihnen als InternetServiceAgentur auch SEA -, SEO -, Content - und Social Media-Marketing -Leistungen an.
Fazit
Eine neue Webseite lohnt sich für Sie in jedem Fall. Wenn Sie in Ihrer URL ein „http“ stehen haben, rufen Sie uns an – es kann nur besser werden. Auch wenn Sie initial Geld in die Hand nehmen müssen, lohnt es sich schon nach kurzer Zeit, da Sie mehr Kunden bekommen, die Sie an sich und Ihre Marke binden können.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen wenigen Punkten bereits verdeutlichen konnten, warum es sich für Sie durchaus lohnt, Geld in die Hand zu nehmen und eine neue Webseite bauen zu lassen. Wir helfen Ihnen in Sachen Webdesign gerne und stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie am Ende genau die Seite bekommen, die zu Ihnen und Ihrer Marke passt und Ihre Zielgruppe anspricht. Wenn Sie Ihre neue Webseite dann noch auf ein neues Level heben wollen, bieten wir Ihnen weitere Leistungen, wie SEO , SEA und Social Media sowie Content Marketing an. Wir sind die Internet Agentur für Ihre Anliegen.
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